Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma EB-Energiekonzepte GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage-, Inbetriebnahme- und Serviceleistungen, insb. die Lieferung und Montage von Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen, sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen des Verwenders erfolgen im Verhältnis zwischen der EB-Energiekonzepte GmbH (nachfolgend “Verwender” genannt) und dem Kunden (nachfolgend Geschäftspartner genannt) ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (kurz: AGB).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende, von den vorliegenden AGB oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese AGB oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Geschäftspartners erkennt der Verwender nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Solche Bedingungen erkennt der Verwender auch dann nicht an, wenn er ihnen nach Eingang bei sich nicht widersprechen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
1.3 Die vorliegenden AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
1.4 Diese AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zu einem Unternehmer ab Erteilung des ersten Auftrags nach Bekanntmachung mit dem Geschäftspartner auch für alle Lieferungen und Leistungen, die ihm zukünftig erbracht werden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird oder wenn in Kenntnis abweichender Bedingungen des Geschäftspartners das Geschäft vorbehaltlos ausgeführt wird oder wenn der Verwender diese Bedingungen nicht zwischenzeitlich ändert.
§ 2 Vertragsschluss, Inhalt
2.1. Alle Angebote des Verwenders, gleich in welcher Form, auch die in Katalogen, sonstigen Verkaufsunterlagen und im Internet angegeben, sind bis zum Vertragsabschluss stets freibleibend und unverbindlich. Die Angebote des Verwenders gegenüber dem Kunden dienen nur als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots (invitatio ad offerendum).
2.2. Vertragliche Verpflichtungen entstehen für den Verwender erst, wenn durch ihn schriftlich oder in Textform (i.d.R. durch eine Auftragsbestätigung) das Angebot des Geschäftspartners angenommen wird. Als Auftragsbestätigung gilt ausnahmsweise auch die umgehende Auftragsausführung mit Zustimmung des Geschäftspartners.
2.3. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit des Geschäfts ist die Auftragsbestätigung des Verwenders.
2.4. In Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebene Daten und Eigenschaften sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen des Vertragsgegenstands; Abweichungen von diesen Daten und Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf technische Daten, Maße, Farben, Konstruktionen, Formen, Leistungsmerkmale, Beschaffenheit, Stabilitäts- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige erhebliche Merkmale sind dann vertragsgemäß, wenn die Verwendung zum vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird und die Abweichungen dem Geschäftspartner zumutbar sind. Der Verwender behält sich derartige Abweichungen ohne Vorankündigung und auch während der Lieferzeit vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
2.5. Soweit Versicherungsbedingungen, Abstimmungen mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Pläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Installationshinweise, Montageempfehlungen, Materialabstimmungen, Statikempfehlungen, VDE-Vorgaben im Zuge der Lieferung der Ware oder der Erbringung von Leistungen abgegeben, vorgelegt, besprochen oder in Aussicht gestellt werden, handelt es sich weder um vertraglich geschuldete Leistungen noch um vertragliche Obliegenheiten, sondern um unverbindliche Empfehlungen, es sei denn, über derartige Leistungen wird ein gesonderter Vertrag geschlossen.
§ 3 Preise und Preisanpassung; Zahlungsbedingungen
3.1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung des Verwenders enthaltenen Preise einschließlich der vereinbarten Zahlungsbedingungen frei ab dem Sitz des Verwenders oder frei ab dem wirksam abweichend vereinbarten Ort einschließlich einfacher Verpackung zuzüglich Frachtkosten, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.
Anzahlungen sind in der jeweils vereinbarten Höhe in Abhängigkeit zum festgelegten Projektfortschritt zu entrichten.
3.2 Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist der Verwender berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Geschäftspartner ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
3.3 Ist der Kunde Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Geschäftspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3.4 Die Zahlung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Sie ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Geschäftskonto des Verwenders zu leisten.
3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftspartner zu Teilzahlungen nicht berechtigt.
3.6. Zahlungen an den Verwender erfolgen stets gemäß § 367 BGB mit der Maßgabe, dass zunächst auf die älteste Forderung des Verwenders gegen den Geschäftspartner geleistet wird. Andersartigen Tilgungsbestimmungen des Geschäftspartners wird widersprochen.
3.7. Der Verwender behält sich, auch für laufende Geschäftsbeziehungen, vor, Vorauskasse zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern, sowie in das Ausland nur aufgrund einer Akkreditivvereinbarung oder gegen Vorkasse zu liefern; dies insbesondere, wenn der Geschäftspartner ganz oder teilweise säumig ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Insolvenz- oder eines vergleichbaren Verfahrens gestellt ist. In diesen Fällen steht dem Verwender zu, sofortige Begleichung aller offenen, fälligen Forderungen zu verlangen und von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
3.8. Dem Geschäftspartner steht ein Aufrechnungsrecht nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, vom Verwender h anerkannt oder mit der Hauptforderung des Verwenders synallagmatisch verknüpft sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3a Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen | Zusicherung des Kunden
3a.1 Der Verwender erbringt die vertraglichen Leistungen umsatzsteuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind.
3a.2 Von der gesetzlichen Befreiung werden derzeit die Installation und die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage erfasst, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte
Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
3a.3 Der Geschäftspartner versichert hiermit, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung kennt und diese für seine Bestellung erfüllt sind. Er bestätigt insbesondere, dass die bestellten Produkte in einer Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 kWp eingesetzt werden, deren Betreiber er ist bzw. sein wird. Beträgt die Leistung einer solchen Anlage mehr als 30 kWp, versichert der Geschäftspartner, dass die bestellten Produkte in einer solchen Anlage eingesetzt werden, deren Betreiber er ist bzw. sein wird, und dass diese auf oder in der der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen bzw. öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung ausnahmsweise nicht vorliegen, obliegt dem Geschäftspartner eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Verwender.
§ 4 Lieferung und Leistung; Lieferzeit
4.1. Teillieferungen des Verwenders sind zulässig und entgegenzunehmen, es sei denn, diese sind nicht zumutbar. Abschlagszahlungen sind in diesem Fall zulässig. Lieferungen erfolgen, indem der Verwender an seinem Unternehmenssitz oder an einem anderen vereinbarten Ort (z. B. Werk, Lager) die Ware dem Geschäftspartner zur Verfügung stellt. Der Verwender muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners. An vorstehender Regelung ändert auch die Vereinbarung der Parteien nichts, dass der Verwender die Lieferung zum durch den Geschäftspartner bestimmten Ort mit eigenen Transportmitteln und / oder frachtfrei vornimmt. Ist Lieferung vereinbart, so obliegt die Wahl des Transportmittels dem Verwender in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung.
4.2. Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich. Vom Verwender angegebene Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie außerhalb der Angebotsunterlagen und dessen Anlagen, der Angebotsergänzungen und -änderungen sowie außerhalb der Auftragsbestätigung mit individuellem Vertrag schriftlich vereinbart wurden. Derart vereinbarte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis Fristende verfrachtet wurde oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.3. Überschreitet der Verwender vereinbarte Liefertermin in nicht zumutbarem Ausmaß, so kann der Geschäftspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Überschreitung des Liefertermines auf Gründe zurückzuführen, welche der Verwender auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden kann (insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Arbeitskräftemangel infolge behördlicher Maßnahmen, insbesondere aufgrund einer Pandemie, Mangel an Rohmaterial, sonstige Fälle höherer Gewalt etc.) ist das Rücktrittsrecht des Geschäftspartners erst bei einer Terminüberschreitung von drei Monaten und Setzung einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ist die Lieferung nur zu einem Teil nicht erfolgt, so beschränkt sich das Recht des Käufers zum Rücktritt auf den nicht gelieferten Teil, es sei denn, der Geschäftspartner hat an der Teillieferung kein Interesse.
4.4. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Geschäftspartner verpflichtet, dem Verwender auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung bestehen will oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will.
4.5 Der Verwender macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass aufgrund der weltweiten Lieferprobleme für Produkte im Bereich der erneuerbaren Energien aktuell die Lieferung bestimmter Fabrikate von Anlagen und Komponenten nicht zugesichert werden kann. Die Lieferung eines anderen Fabrikats bei Lieferschwierigkeiten des ursprünglich gewählten Herstellers berechtigt dann nicht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn es sich hierbei um ein mindestens gleich- oder auch höherwertiges Produkt des gleichen oder eines vergleichbaren Herstellers mit vergleichbaren Garantien handelt oder um eine aktuellere Modellreihe des Herstellers, welches in Funktion, Qualität, Größe und Form nicht wesentlich von den
Vorgängermodellen abweicht. Der Verwender wird dem Geschäftspartner unverzüglich informieren, soweit Lieferschwierigkeiten absehbar sind.
4.6 Soweit für die jeweils vertragsgegenständlichen Produkte erforderlich und vereinbart, bereitet der Verwender bzgl. des jeweiligen Produkts die Anfragen beim zuständigen Netzbetreiber vor, übermittelt diese und erbringt die An- und Fertigmeldung der Anlagen.
4.7 Nicht Gegenstand der durch den Verwender zu erbringenden Leistungen ist das Setzen von Messsystemen, einschließlich eines Zweirichtungszählers oder des Zählers für Wärmepumpen. Diese Leistung ist durch den jeweils zuständigen Netzbetreiber auszuführen.
4.8 Soweit nicht explizit durch den Geschäftspartner gesondert beauftragt, sind die Neuinstallation oder Erweiterung eines Zählerschranks, Anpassen der vorhandenen Elektroinstallationen im Haus des Kunden, Herstellen eines Internetanschlusses und Bereitstellen der für den Internetanschluss erforderlichen Geräte, z.B. ein Router, als auch die Abstimmung mit den Anbietern der Telekommunikationsleistungen, nicht Gegenstand des angebotenen Leistungsumfangs.
4.9 Die im Lieferumfang enthaltene Unterkonstruktion der PV-Anlage ist ein handelsübliches Produkt mit einer angemessenen Qualität von einem anerkannten Hersteller. Die Lieferung eines bestimmten Fabrikats ist nicht vereinbart und nicht geschuldet.
4.10 Die Leistung der PV-Anlage wird durch die Anzahl und die Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die Gesamtleistung der installierten PV-Anlage kann daher sowohl höher als auch niedriger ausfallen, als in der Bestellung angegeben. Die in der Bestellung angegebene Gesamtleistung und der Preis beziehen sich ausschließlich auf die Anzahl der Module und deren jeweilige Nennleistung, wie sie sich aus dem durch den Hersteller der Module herausgegebenen technischen Datenblatt ergeben, sind jedoch ausdrücklich keine Zusicherung bzgl. der Gesamtleistung der PV-Anlage.
§ 5 Gefahrübergang
5.1. Der Gefahrübergang erfolgt ungeachtet möglicher Versicherungen gegen den Untergang, den Diebstahl oder die Verschlechterung der Ware bei Übergabe der Kaufgegenstände an die Transportperson, bei Versand bei Übergabe an die Versandperson oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch Bereitstellung des Verwenders gegenüber dem Geschäftspartner.
5.2. Diese Regelung gilt ungeachtet eines möglichen Selbsttransports durch den Verwender, auch wenn die Verladung des Verwenders auf seine eigenen Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Käufer oder eine durch ihn bestimmte dritte Person erfolgt oder die Kosten für Fracht, Versand oder Lieferung vom Verwender getragen werden.
5.3. Spätestens bei Verlassen des Werks oder Lagers des Verwenders tritt der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner ein.
5.4. Bei Verzug des Geschäftspartners geht die Gefahr auf diesen jedenfalls ab dem Zeitpunkt über, ab dem der Verwender objektive Versandbereitschaft hergestellt hat.
5.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
5.6. Sämtliche vorstehende Regelungen dieses § 5 gelten auch, wenn der Verwender zugleich die Montageverpflichtung der Waren übernommen hat, es sei denn, diesbezüglich gilt Werkvertragsrecht.
§ 6 Haftung für Mängel und Sonderkündigungsrecht des Verwenders
6.1. Ist der Geschäftspartner Verbraucher, haftet der Verwender für das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel, d.h. Mängel, die eine nicht mit besonderer Fachkunde versehene Person ohne besondere Aufmerksamkeit bemerken kann, dem Verwender gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige nicht innerhalb der
vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
6.2. Ist der Kunde Unternehmer, steht dem Verwender bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung zu.
6.3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Verwender widerspricht jeder Verlängerung der Gewährleistung über die gesetzlich geregelten Fristen hinaus. Ansprüche des Geschäftspartners wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage unterliegen der zweijährigen Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt, beginnend mit Ablieferung/Übergabe der Ware oder Herstellung des Werks. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen der § 438 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB, § 478BGB.
6.4. Die Haftung des Verwenders für Sachmängel ist ausgeschlossen, wenn Reparaturen, Modifikationen oder Instandsetzungen an der Ware durch den Geschäftspartner oder Dritte vorgenommen werden, bevor ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder er hierzu aufgefordert wurde.
6.5. Mängel in einem Teil der Lieferung berechtigen den Geschäftspartner nicht, die gesamte Ware abzuweisen, soweit der mangelhafte Teil in Bezug auf die Gesamtlieferung zumutbar ist.
6.6. Ist der Geschäftspartner Unternehmer, trifft ihn die unverzügliche Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Die Mängelanzeige des Geschäftspartners im Sinne des § 377 HGB hat schriftlich und mit Bezug auf die konkreten Vertrags- bzw. Angebotsdaten zu erfolgen. Der Geschäftspartner trägt die Gefahr des Zugangs der Mängelanzeige. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang beim Verwender maßgeblich.
6.7. Garantien im Rechtssinne werden vom Verwender nicht erteilt. Aufgeführte Garantien, bspw. auf Kostenvoranschlägen/Auftragsbestätigungen, sind ausschließlich solche der Hersteller bzw. Drittunternehmen. Der Verwender ist nicht Garantiegeber und übernimmt nur die gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Gewährleistung. Garantieansprüche sind gegenüber dem Garantiegeber geltend zu machen.
6.8 Der Verwender kann, ohne Anspruch des Geschäftspartners auf Schadenersatz, vom Vertrag zurücktreten, wenn die technischen, baulichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen vor Ort eine Durchführung des Auftrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht ermöglichen und der Geschäftspartner trotz Mahnung durch den Verwender diese Mängel nicht binnen 4 (vier) Wochen nach Mitteilung fachgerecht behoben hat.
§ 7 Haftung für Schäden, Pauschalierung von Ersatzansprüchen des Verwenders
7.1. Die Haftung des Verwenders für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Geschäftspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Verwender für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswertes begrenzt. Die Haftung im Fall von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.2. Die in den vorstehenden Regelungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der vom Verwender eingesetzten Erfüllungsgehilfen.
7.3. Die in den vorstehenden Regelungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung des Verwenders nach dem Produkthaftungsgesetz (sofern dies Anwendung findet), im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels.
7.4 Storniert der Geschäftspartner eine Bestellung nach dem Vertragsschluss, ist der Verwender berechtigt, als pauschalierten Schadensersatzbetrag 30 % der jeweiligen Netto-Auftragssumme für den
entgangenen Gewinn und für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten, einschließlich des Planungsaufwandes und der Kosten der Rückabwicklung (bspw. Abholung bereits gelieferter Komponenten, Stornierung aller Bestellungen, Rücknahme der Netzanmeldung etc.) zu fordern. Ist der Geschäftspartner Verbraucher, ist er in diesem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 8 Vertragspflichten des Geschäftspartners
8.1. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Informationen, Pläne und sonstiges Daten soweit diese zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich ist, auf Verlangen des Verwenders rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
8.2. Der Geschäftspartner muss dafür sorgen, dass vor Beginn der Montagearbeiten die allgemeinen und insbesondere die nachstehenden baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind.
8.3. Der Geschäftspartner hat vor Montagebeginn durch Überprüfung sicherzustellen, dass das Gebäude unter Berücksichtigung seiner statischen Gegebenheiten die geplante Anlage aufnehmen kann. Sollte der Geschäftspartner diese Frage nicht selbständig beantworten können, hat er die statische Tragfähigkeit vorab auf eigene Kosten durch Dritte, die hierzu fachlich geeignet sind (Architekten, Statiker etc.), überprüfen und bestätigen zu lassen. Der Verwender nimmt angesichts dieser bauseitigen Verpflichtung vor dem Projektbeginn keine zusätzliche individuelle Statikprüfung vor, worauf hiermit hingewiesen wird.
8.4. Dem Geschäftspartner obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine Altlasten und Gefahrstoffe, insb. Asbest enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen. Der Geschäftspartner wird den Verwender und von ihm eingesetzte Dritte von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern und sonstigen finanziellen Belastungen freistellen, welche durch eine spätere Entdeckung von Gefahrenstoffen während der Montage entstehen.
8.5. Der Geschäftspartner sichert ausreichende Stromanschlüsse zur Durchführung von Montagearbeiten zu. Der entnommene Strom wird bauseits gestellt ohne zusätzliche Vergütungspflicht des Verwenders. Soweit der Verwender im Rahmen der Vertragserfüllung die Elektroinstallation der vorhandenen Bestandsanlage nutzen muss oder eine Anlage oder Produkte hieran für ihre Inbetriebnahme anzuschließen hat, hat der Geschäftspartner die Mangelfreiheit und Funktionsfähigkeit der bauseits vorhandenen Elektroinstallation vorab auf eigene Kosten durch Dritte, die hierzu fachlich geeignet sind (Fachbetriebe für Hauselektrik etc.), überprüfen und bestätigen zu lassen. Der Verwender nimmt angesichts dieser bauseitigen Verpflichtung vor dem Projektbeginn keine zusätzliche Funktionskontrolle vor, worauf hiermit hingewiesen wird. Der Geschäftspartner hat einen Zählerschrank gem. den jeweils aktuellen Anforderungen nach VDE/TAB Standard, oder anderen, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen, zur Verfügung zu stellen.
8.6. Der Geschäftspartner gestattet dem Verwender und dessen Erfüllungsgehilfen (ins. Dachdeckerfirma, Elektriker) den freien Zugang zum Standort der Montage. Diese Gestattung erstreckt sich auch auf spätere Termine im Rahmen der Nacherfüllung.
8.7. Der Geschäftspartner hat zugängliche und begehbare Dachflächen im Falle der Dachmontage einer Anlage sicherzustellen.
8.8. Der Geschäftspartner sichert zu, rechtzeitig alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Errichtung und zur Inbetriebnahme der Anlage geklärt zu haben. Über die Voraussetzungen und den Umfang der Rechte und Pflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat er sich selbständig informiert. Notwendige öffentlich-rechtliche und/oder privat-rechtliche Zustimmungen und Genehmigungen für die zu errichtende Anlage hat er rechtzeitig, insb. vor Beginn des Anlagenaufbaus eingeholt. Bei Photovoltaikanlagen wird er den mit dem Netzbetreiber ggf. abzuschließenden Vertrag prüfen und verhandeln. Der Geschäftspartner wird abklären, ob und welche öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse er für die Errichtung der Anlage erhält; der Verwender übernimmt keine Gewähr oder Garantie dafür, dass der Geschäftspartner die beantragten öffentlichen Finanzierungshilfen oder Zuschüsse erhält.
8.9 Der Geschäftspartner hat eine stabile Internetverbindung zur Verfügung zu stellen, welche die sich aus dem Auftrag ergebende Upload/Download-Leistung erbringt. Weiter hat er die für die Verbindung der Anlagen mit dem Internet erforderlichen Anschlüsse und Geräte bereitzustellen. Bis zum vereinbarten Montagetermin hat der Geschäftspartner insbesondere auf eigene Kosten eine feste, mit dem Router verbundene Netzwerkleitung am Aufstellungsort der Anlagen bzw. des Wechselrichters bereitzustellen.
8.10 Wird die PV-Anlage auf einem Ziegeldach montiert, stellt der Geschäftspartner dem Verwender vor Beginn der Ausführung der Montage eine angemessene Anzahl von Dach- und ggf. Firstziegeln zur Verfügung, damit Ziegel, die bei der Montage beschädigt werden, ersetzt werden können. Etwaige Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners aufgrund durch den Verwender vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigten Ziegeln bleiben hiervon unberührt. Sind die beim Geschäftspartner verbauten Ziegel nicht mehr am Markt erhältlich, besteht im Falle der Haftung des Verwenders lediglich der Anspruch auf Ersatz der beschädigten Ziegel durch ein vergleichbares Modell.
8.11 Bei der Montage einer PV-Anlage obliegt dem Geschäftspartner die Bereitstellung der Dimensionierung, Auslegung und Anpassung eines Schneefangs.
8.12 Der Geschäftspartner haftet dafür, dass der Aufstellungsort bei Aufnahme der Leistungserbringung durch den Verwender die Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage erfüllt. Insbesondere hat das Dach die für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählt, dass das Dach die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichts der PV-Anlage erfüllt sowie Unterbau, Dämm- und Isolierschichten, die Dachkonstruktion, der Dachaufbau und die Dachziegel die Montage einer Anlage ermöglichen, ohne dass hierdurch Schäden entstehen. Der Geschäftspartner hat diese Voraussetzungen vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung durch ein hierfür qualifiziertes Unternehmen prüfen zu lassen.
8.13 Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass die brandschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage bundesweit nicht einheitlich geregelt sind. Der Verwender kann den Geschäftspartner daher lediglich auf mögliche Genehmigungsvorbehalte hinweisen. Zu den Leistungen des Verwenders zählt jedoch ausdrücklich nicht die Überprüfung der öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Montage einer PV-Anlage, einschließlich der jeweils geltenden denkmal- oder brandschutzrechtlichen Bestimmungen sowie weiterer baurechtlicher Anforderungen nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder örtlichen Satzungen.
§ 9 Gläubigerverzug und Deckungsgeschäft
9.1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren und geschuldeten Leistungen zum vereinbarten, ansonsten zum nach der Verkehrssitte üblichen Termin vollständig abzunehmen, wobei unwesentliche Mängel nicht zur teilweisen oder vollständigen Annahmeverweigerung berechtigen, soweit die Annahme nicht unzumutbar ist.
9.2. Kommt der Geschäftspartner dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verwender berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Geschäftspartners entsprechend § 354 Abs. 1 HGB zu lagern. Der Geschäftspartner ist in diesem Falle verpflichtet, unverzüglich einen neuen Liefertermin mit dem Verwender zu vereinbaren.
9.3. Kommt der Geschäftspartner dieser Pflicht vollständig oder zu einem wesentlichen Teil schuldhaft nicht nach, kann der Verwender nach Ablauf von 4 Wochen ab Einlagerung vom Vertrag zurücktreten und die Waren zu den erzielbaren Marktbedingungen verwerten und den Erlös des Deckungsgeschäfts mit offenen Forderungen, entstandenen und entstehenden notwendigen Kosten und Zinsen sowie dem entgangenen Gewinn und entstandenen Schadensersatzforderungen saldieren.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verwender das Eigentum an der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor.
10.2. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich der Verwender das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
10.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Geschäftspartner hat den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verwender gehörenden Waren erfolgen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Geschäftspartner den Verwender insb. unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Geschäftspartner bereit im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Geschäftspartner Unternehmer, hat er die Kosten des Verwenders zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
10.4. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er dem Verwender für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Verwenders die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt der Verwender unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache, wobei er als Hersteller gilt. Diese gilt als Vorbehaltsware.
10.5. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verwenders gegen den Geschäftspartner um mehr als 20%, so hat der Verwender auf Verlangen des Geschäftspartners und nach dessen Wahl dem Verwender zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 11 Subunternehmer
11.1 Der Verwender ist berechtigt, zur Leistungserbringung im eigenen Ermessen Subunternehmer einzusetzen.
11.2 Soweit in diesen AGB oder der Bestellung der Verwender als Erbringer der Leistungen genannt wird, umfasst dieses auch das Erbringen der Leistungen durch etwaige Subunternehmer.
§12 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verwenders. Die gesetzlichen Regelungen für die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
12.2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Geschäftspartner und Verwender gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.
12.3. Ist der Geschäftspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verwenders. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Verwender ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 13 Streitbeilegungsverfahren
13.1 Der Verwender nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teil.
13.2 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem
Online-Kaufvertrag oder einem Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Stand: März 2024
